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Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und der Schadensersatzanspruch der Sozialversicherungsträger
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der grobe Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigt die Annahme eines groben Verschuldens.
Die Warnung vor Gefahrenquellen kann die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen.
Sofern Grund für einen
Arbeitsunfall ein grober Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften war, steht den Sozialversicherungsträger ein Schadensersatzanspruch zu (§ 110 Abs. 1 SGB VII).
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