Das Arbeitsgericht Berlin hat über den Antrag eines weiteren
Bewerbers auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie mit dem ausgewählten Bewerber bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entschieden.
Der weitere Bewerber hat sich ebenfalls auf die Direktorenstelle beworben und war nicht berücksichtigt worden. Er hat ebenfalls unter anderem geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Stelle dürfe deshalb vorläufig nicht besetzt werden.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen.
Die 38. Kammer des Arbeitsgerichts hält abweichend von der Entscheidung der 45. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG Berlin, 07.01.2020 - Az:
45 Ga 15221/19) die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) für nicht anwendbar. Bei der Bundesstiftung Bauakademie als einer privatrechtlichen Stiftung handele es sich nicht um einen öffentlichen
Arbeitgeber im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Entsprechend könne die getroffene Entscheidung nicht gerichtlich auf die Einhaltung der Vorgaben gemäß Art. 33 GG überprüft werden.
Gegen das Urteil kann Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.