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Unfallversicherungsschutz bei Unfall während des Duschens auf Dienstreise?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Morgendliches Duschen ist auch auf einer Dienstreise grundsätzlich nicht versichert.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der versicherte Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Zu diesem Zweck reiste er bereits am Vortag an und übernachtete in einem Hotel. Beim morgendlichen Duschen im Hotel rutschte er beim Herausgehen aus der Dusche auf dem Fußboden aus und zog sich eine Fraktur des linken Knies zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das LSG Erfurt hat die Berufung zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise grundsätzlich nicht versichert ist, bestätigt. Die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Versichert seien nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Es seien daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Typischerweise unversichert seien höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Auch bei Dienstreisen sei zu prüfen, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit – hier als Projektentwickler – stehe. Nach diesen Grundsätzen stehe das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall während des Duschens durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen wurde, konnte das Landessozialgericht nicht feststellen.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden.


LSG Thüringen, 20.12.2018 - Az: L 1 U 491/18

Quelle: PM des LSG Thüringen

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