Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist noch zugemutet werden kann.
Vorliegend hatte sich der Arbeitnehmer trotz betrieblichen Verbots, den Arbeitsplatz-PC zu privaten Zwecken zu nutzen, täglich in einem zeitlichen Umfang von 15 Minuten bis zu 3 Stunden, pornografisches Material heruntergeladen. Dieses rechtfertigte nach Ansicht des BAG eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ohne dass es einer vorherigen
Abmahnung bedurfte.
BAG, 27.04.2006 - Az: 2 AZR 386/05
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