Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vorliegt, geht es allein um die Abwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der "fiktiven" Kündigungsfrist noch zugemutet werden kann.
Vorliegend hatte sich der Arbeitnehmer trotz betrieblichen Verbots, den Arbeitsplatz-PC zu privaten Zwecken zu nutzen, täglich in einem zeitlichen Umfang von 15 Minuten bis zu 3 Stunden, pornografisches Material heruntergeladen. Dieses rechtfertigte nach Ansicht des BAG eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ohne dass es einer vorherigen
Abmahnung bedurfte.
BAG, 27.04.2006 - Az: 2 AZR 386/05
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...