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Kein Tattoo im sichtbaren Bereich für Polizeibeamte!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Polizeivollzugsbeamter, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger beantragte Genehmigung für eine Tätowierung seines Unterarms im sog. sichtbaren Bereich versagt worden war. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei vom 7. Februar 2000, wonach bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst Tätowierungen - ausgenommen im Dienstsport - grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.

Nach Ansicht des BayVGH ist die Ablehnung der Tätowierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass mit der im Mai 2018 durch den bayerischen Landtag eingeführten Regelung in Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) nunmehr eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis vorliege. Damit habe die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 2000 eine Gesetzesgrundlage erhalten, die wegen des mit dem Tätowierungsverbot einhergehenden Eingriffs in Grundrechte - vor allem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht - erforderlich sei.

Im Rahmen der Neuregelung hat der bayerische Gesetzgeber festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen im Allgemeinen und besonders bei Trägern hoheitlicher Gewalt bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert hat und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht. Diese Wertung ist Teil des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers und daher aufgrund der Gewaltenteilung vom Gericht nicht zu beurteilen.


VGH Bayern, 14.11.2018 - Az: 3 BV 16.2072

Nachfolgend: BVerwG, 14.05.2020 - Az: 2 C 13.19

Quelle: PM des VGH Bayern

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