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Arbeitgeberbegriff

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Arbeitsverhältnis ist die durch Arbeitsvertrag begründete zweiseitige Pflicht zum Austausch von Arbeit gegen Entgelt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG, 15.02.2012 - Az: 10 AZR 301/10; BAG, 14.03.2007 - Az: 5 AZR 499/06).

Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann (vgl. BAG, 09.09.1982 - Az: 2 AZR 253/80) und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat (vgl. BAG, 19.03.1992 - Az: 2 AZR 396/91; 09.09.1982 - Az: 2 AZR 253/80). Insoweit kommt es auf den im Einzelfall erkennbaren Parteiwillen an (vgl. BAG, 21.01.1999 - Az: 2 AZR 648/97).

Das Unionsrecht gebietet kein abweichendes Verständnis. Zwar ist für den durch die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen gewährten Schutz nicht unter allen Umständen eine vertragliche Beziehung der Arbeitnehmer zum Veräußerer erforderlich (vgl. EuGH, 21.10.2010 - Az: C-242/09). Auch ein sog. nichtvertraglicher Arbeitgeber, an den die Arbeitnehmer ständig überstellt sind, kann als „Veräußerer“ im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG anzusehen sein. Vom Begriff des Veräußerers im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie zu unterscheiden ist aber der des Arbeitgebers, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Ob ein solches besteht, ist nach nationalem Recht zu beurteilen.


BAG, 27.09.2012 - Az: 2 AZR 838/11

Alexandra KlimatosHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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