Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, so darf die Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt der sozialen Gerechtfertigtheit der Änderungen nicht umgangen werden. Eine Beendigungskündigung darf für den Fall, daß der Arbeitnehmer die Änderungen ablehnt, nur dann ausgesprochen werden, wenn zuvor auf die Möglichkeit der Annahme unter Vorbehalt hingewiesen wurde.
BAG, 21.04.2005 - Az: 2 AZR 244/04
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