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Regress zwischen Unfallverursachern

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben.

Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Am 28. September 2005 füllte der Fahrer eines Tanklastzuges an der E. Tankstelle in G. den angelieferten Dieselkraftstoff in den Erdtank für Superbenzin und das Superbenzin in den Tank für Dieselkraftstoff. Hierdurch kam es zu Motorschäden an Fahrzeugen von Tankstellenkunden. Für den Tankstellenbetrieb bestand bei der Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für die Schäden der Kunden aufkam. Der Tanklastzug war bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert.

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Ersatz der aufgewendeten rund 65.600 € und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus übergegangenem Recht verlangt, den Rechtsstreit aber nach Zahlung der Klagesumme für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte zugestimmt und um eine Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) gebeten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, 26.06.2008 - Az: 15 W 4/08) haben der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.


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