Droht ein Arbeitnehmer eine Erkrankung erpresserisch an, so ist dies ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Enthält die Mitteilung indes kein Nötigungs- oder Drohungselement, so fehlt es an einer Androhung. Der Arbeitnehmer ist sogar gehalten, dem Arbeitnehmer mitzuteilen, warum er sich während der Arbeitszeit von seinem Arbeitsplatz entfernt - insbesondere dann, wenn ein Arztbesuch beabsichtigt wird. Auch die gleichzeitig erfolgende Mitteilung, daß der Besuch wegen einer beabsichtigten Krankschreibung erfolgt, ist geboten.
ArbG Karlsruhe, 23.05.2007 - Az: 5 Ca 73/07
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