Der Kläger war seit 1979 bei der B.- GmbH (Schuldnerin) als Buchhalter beschäftigt. Im November 2000 bestellte das zuständige Amtsgericht den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin und übertrug ihm ua. das Recht zum Ausspruch von
Kündigungen.
Der Beklagte kündigte daraufhin dem Kläger im Dezember 2000 zum 31. Juli 2001 wegen Betriebsstillegung und stellte den Kläger von der Arbeitsleistung frei. Diese Kündigung hat der Kläger nicht gerichtlich angegriffen.
Am 1. Januar 2001 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter Hinweis auf die bereits durchgeführte Betriebsstillegung und sein Sonderkündigungsrecht als Insolvenzverwalter nach § 113 InsO kündigte der Beklagte dem Kläger erneut zum 30. April 2001.
Der Kläger hat geltend gemacht, das
Arbeitsverhältnis habe bis zum 31. Juli 2001 fortbestanden. Bei der zweiten Kündigung handele es sich um eine unzulässige Wiederholungskündigung. Der Kündigungsgrund der Betriebsstillegung sei bereits durch Ausspruch der ersten Kündigung verbraucht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Nach § 113 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen.
Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch in dem Fall, dass vor Insolvenzeröffnung die Schuldnerin oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit der längeren für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt haben und der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung mit der kurzen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 InsO erneut kündigt.
Der Insolvenzverwalter wiederholt damit nicht lediglich die erste Kündigung. Er stützt sie vielmehr auf die Insolvenzeröffnung und das dadurch ausgelöste Sonderkündigungsrecht und damit auf weitere, neue Tatsachen, die den bisherigen Kündigungssachverhalt verändert haben.
Eine unzulässige Wiederholungskündigung ist darin nicht zu sehen.