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Notizen auf der Bewerbung als Nachweis einer Diskriminierung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde einer abgelehnten Bewerberin um eine Stelle als „Buchhalter/-in“ gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 3.000,00 € zugesprochen.

Auf dem zurückgesandten Lebenslauf der Klägerin hatte der Arbeitgeber neben der Textzeile „Verheiratet, ein Kind“ handschriftlich vermerkt „7 Jahre alt!“ und die sich dann ergebende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!“ durchgängig unterstrichen.

In dem darin liegenden Abstellen auf das Problem der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit hat die Kammer eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts gesehen (§ 3 Abs.2, § 1 AGG).

Die durch den Vermerk des Arbeitgebers gemäß § 22 AGG begründete Vermutung einer (mittelbaren) Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt, insbesondere nicht durch den Hinweis, dass eine junge Frau ohne Kind und mit besserer Qualifikation eingestellt worden sei.

Die Frage, ob die Klägerin ggf. einen höheren Entschädigungsbetrag beanspruchen konnte, stellte sich aus Gründen des § 61 b Abs. 1 ArbGG nicht. Innerhalb der dreimonatigen Klagefrist des § 61 b Abs. 1 ArbGG hatte die Klägerin (lediglich) 3.000,00 € eingeklagt. Die Klageerweiterung auf 6.081,00 € erfolgte erst Monate nach Ablauf der Klagefrist.


LAG Hamm, 06.06.2013 - Az: 11 Sa 335/13

ECLI:DE:LAGHAM:2013:0606.11SA335.13.00

Nachfolgend: BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13

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