Eine Verletzung beim Tanken auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, ist nicht
unfallversichert. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Treibstoff überraschend ausgegangen ist und man ohne zu Tanken die Fahrt nicht hätte fortsetzen können.
Tanken ist für Berufspendler grundsätzlich Privatsache. Man ist auch dann nicht unfallversichert, wenn man den Wagen während des Feierabends für die Fahrt am nächsten Morgen auftankt.
Im vorliegendem Fall hatte eine Kellnerin, die jeden Tag zu ihrem Arbeitsplatz in Dortmund 130 Kilometer mit dem Auto fahren muß. An einem Samstag hatte sie auf dem Heimweg nur wenige Minuten von der Wohnung entfernt getankt und sich dabei einen Knöchel gebrochen.
Dafür bekommt die Klägerin keine Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Das Argument, sie habe am Abend tanken wollen, weil sie bereits auf Reserve fuhr, war nicht überzeugend.