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Leiharbeit - was ist zu beachten?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Viele werden sie kennen, die Anzeigen der Leiharbeitsfirmen, die - meist in U-Bahnen präsent - einen schnellen Jobeinstieg und abwechslungsreiche Tätigkeiten versprechen. Keine schlechten Aussichten, gerade in wirtschaftlich nicht gerade glänzenden Zeiten. Doch wer weiß schon, was unter Leiharbeit eigentlich zu verstehen ist. Der Begriff legt ein Leihverhältnis nahe, eine Vertragsart also, bei welcher der Entleiher vom Verleiher eine unentgeltliche Zuwendung erhält.

Nun, der Schein trügt. Ein Leiharbeitsverhältnis wird durch einen normalen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Entleihfirma begründet: es kann sich dabei um ein unbefristetes, befristetes, Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis handeln.

Das Charakteristische dieser Art der Anstellung ist, dass der in Leiharbeit tätige Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für jeweils begrenzte Zeiträume an andere Firmen „ausgeliehen“. Dies erfolgt aber natürlich nicht unentgeltlich sondern gegen eine entsprechende Vergütung an die Entleihfirma. Das Arbeitsverhältnis besteht hierbei immer nur mit der Leiharbeitsfirma. Allerdings müssen die Leiharbeiter von dem Betrieb, in dem sie tätig sind, teilweise, z.B. beim Arbeitsschutz, den eigenen Arbeitnehmern geleichgestellt werden.

Die Besonderheiten der Leiharbeit sind in einem speziellen Gesetz geregelt, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Dort ist beispielsweise bestimmt, dass eine Leiharbeitsfirma, d.h. ein Unternehmen, das gewerblich Arbeitnehmer anderen Unternehmen überlässt, eine Lizenz der Bundesanstalt für Arbeit benötigt. Leiharbeitsfirmen sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein Merkblatt über seine besonderen Rechte auszuhändigen.

Im Übrigen gelten für Leiharbeiter die gewöhnlichen gesetzlichen Regelungen wie etwa das Lohnfortzahlungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Schwerbehindertengesetz, das Bundesurlaubsgesetz etc. Zudem wird der Leiharbeitnehmer wie ein sonstiger Arbeitnehmer auch in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung etc. versichert.

Der Leiharbeitnehmer enthält den mit der Leiharbeitsfirma vereinbarten Lohn, gleichgültig, bei welchem Unternehmen er aktuell tätig ist. Darüber hinaus besteht die Lohnzahlungspflicht, wenn das Leiharbeitsunternehmen zeitweilig keine Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer hat.
Stand: 29.01.2019
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Häufige Fragen

Das Arbeitsverhältnis besteht ausschließlich mit der Leiharbeitsfirma (Verleiher). Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen, in dem er tatsächlich tätig ist (Entleiher), besteht kein direkter Arbeitsvertrag.
Die Besonderheiten sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Zudem gelten für Leiharbeiter allgemeine Gesetze wie das Bundesurlaubsgesetz, das Lohnfortzahlungsgesetz und das Mutterschutzgesetz.
Ja, Unternehmen, die gewerblich Arbeitnehmer an andere Betriebe überlassen, benötigen hierfür eine offizielle Lizenz der Bundesanstalt für Arbeit.
Ja, der Lohnanspruch gegenüber der Leiharbeitsfirma bleibt bestehen, auch wenn das Unternehmen zeitweilig keine Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer hat.
Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathPatrizia Klein

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