Diese sind: nicht persönlich weisungsgebunden aber wirtschaftlich abhängig und vergleichbar schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer.
Keine Arbeitnehmer sind
alle in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen (Beamte, Soldaten, Richter)
Strafgefangene
Fürsorgezöglinge
Sozialhilfeempfänger
Vereinsmitglieder
gesetzliche Vertreter jur. Personen und Gesellschafter (es erfolgt jedoch eine entsprechende Anwendung von Schutzvorschriften)
Familienangehörige, die nach familienrechtlichen Vorschriften mitarbeiten (§§ 1353,1619 BGB).
Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ist bei sehr kurzfristigen Dienstverhältnissen und/oder freien Mitarbeitern häufig schwierig.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
Honorarlehrkräfte sind keine Arbeitnehmer, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeit von vorneherein im einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen sind; ansonsten kommt es auf die Intensität der Eingliederung in den Lehrbetrieb an.
Arbeitnehmer sind Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen neben Arbeitern und Angestellten auch Auszubildende, Praktikanten und Volontäre.
Dies sind Personen, die zwar nicht persönlich weisungsgebunden sind, jedoch wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig und in ihrer Schutzbedürftigkeit mit Arbeitnehmern vergleichbar sind (§ 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG).
Keine Arbeitnehmer sind Beamte, Richter, Soldaten, Strafgefangene, Sozialhilfeempfänger sowie gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder mitarbeitende Familienangehörige.
In der Regel nicht, sofern Inhalt und Arbeitszeit vertraglich fest geregelt und dem Weisungsrecht entzogen sind. Die Einstufung hängt jedoch maßgeblich von der Intensität der Eingliederung in den Lehrbetrieb ab.
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