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Jugendarbeitsschutz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Unterschieden wird zwischen dem Schutz von Kindern und dem weniger intensiven Schutz Jugendlicher. Kind ist, wer jünger ist als 15 Jahre oder die Vollzeitschulpflicht noch nicht beendet hat. Jugendliche sind 15 - bis 18 - jährige.

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Gewisse Ausnahmen gibt es für pädagogisch oder therapeutisch veranlasste Arbeit sowie leichte und kurzfristige Beschäftigungen (z.B.: Prospektaustragen).Eine eingeschränkte Erlaubnis (zeitlich und gegenständlich) gilt bei Jugendlichen unter 18 Jahren.

Zeitliche Beschränkungen

Nur 8 Std. täglich und 40 Std. wöchentlich, Freistellung für den Besuch der Berufsschule, Arbeitsverbot zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr, 5-Tage-Woche, Verbot von Wochenend- und Feiertagsarbeit, längerer Urlaub.

Gegenständliche Beschränkungen

Nicht erlaubt sind gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit, Untertage-Arbeit, Beschäftigung durch ungeeignete Arbeitgeber.

Von diesen Regelungen gibt es Ausnahmen z.B. für Landwirtschaft und Showgeschäft

Es besteht eine Pflicht zu ärztlichen Erst- und Nachuntersuchungen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 21.11.2025)
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