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Jugendarbeitsschutz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Unterschieden wird zwischen dem Schutz von Kindern und dem weniger intensiven Schutz Jugendlicher. Kind ist, wer jünger ist als 15 Jahre oder die Vollzeitschulpflicht noch nicht beendet hat. Jugendliche sind 15 - bis 18 - jährige.

Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Gewisse Ausnahmen gibt es für pädagogisch oder therapeutisch veranlasste Arbeit sowie leichte und kurzfristige Beschäftigungen (z.B.: Prospektaustragen).Eine eingeschränkte Erlaubnis (zeitlich und gegenständlich) gilt bei Jugendlichen unter 18 Jahren.

Zeitliche Beschränkungen

Nur 8 Std. täglich und 40 Std. wöchentlich, Freistellung für den Besuch der Berufsschule, Arbeitsverbot zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr, 5-Tage-Woche, Verbot von Wochenend- und Feiertagsarbeit, längerer Urlaub.

Gegenständliche Beschränkungen

Nicht erlaubt sind gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit, Untertage-Arbeit, Beschäftigung durch ungeeignete Arbeitgeber.

Von diesen Regelungen gibt es Ausnahmen z.B. für Landwirtschaft und Showgeschäft

Es besteht eine Pflicht zu ärztlichen Erst- und Nachuntersuchungen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Als Kind gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder die Vollzeitschulpflicht noch nicht beendet hat. Jugendliche sind Personen im Alter von 15 bis unter 18 Jahren.
Ja, Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten. Es gibt lediglich eng begrenzte Ausnahmen, etwa für leichte und kurzfristige Beschäftigungen wie das Austragen von Prospekten oder pädagogisch/therapeutisch veranlasste Tätigkeiten.
Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Eine 5-Tage-Woche ist vorgeschrieben; Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr sind in der Regel verboten. Zudem besteht eine Freistellungspflicht für den Besuch der Berufsschule.
Jugendlichen dürfen keine gefährlichen Arbeiten, Akkordarbeit oder Untertage-Arbeit übertragen werden. Zudem ist die Beschäftigung durch ungeeignete Arbeitgeber untersagt.
Ja, für Jugendliche unter 18 Jahren besteht eine gesetzliche Pflicht zur ärztlichen Erst- und Nachuntersuchung.
Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosMartin Becker

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