Bei der Haftung des Arbeitgebers gibt es 4 Fallgruppen:
Persönlich unentbehrliche Sachen des
Arbeitnehmers (Kleidung, Uhr, Fahrkarte, angemessener Geldbetrag). Der
Arbeitgeber muss für angemessene Verwahrmöglichkeit sorgen (Spind, Schublade usw.). Falls durch Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen Schäden an diesen Sachen eintreten, entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, evtl. ist Mitverschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Gleichgestellt damit sind:
Unmittelbar arbeitsdienliche, aber nicht notwendige Sachen, die mit dem Arbeitsverhältnis in engem Zusammenhang stehen (Fachbücher, Werkzeug, Taschenrechner).
Mittelbar arbeitsdienliche Sachen, deren Verwendung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sinnvoll ist.
Wesentlicher Fall: private Beförderungsmittel. Arbeitgeber hat hier geeignete Verwahrmöglichkeiten zu schaffen, wenn ihm dies zuzumuten und die Belastung nicht übermäßig ist.
Beispiele aus der Rechtsprechung zu Thema Parkplatz:Abschließbare Fahrradständer in der Innenstadt sind im Allgemeinen zumutbar.
PKW-Parkraum ist ohne weiteres nur in Außenbezirken zumutbar. Auch dann besteht kein Anspruch der einzelnen Mitarbeiter auf "eigenen Parkplatz". Der Arbeitgeber hat den Parkraum verkehrssicher zu halten: Streupflicht, ausreichende Beleuchtung, verkehrsgerechte Gestaltung der Flächen, Immisionsschutz, notfalls Überdachung. Ein vereinbarter Haftungsauschluss für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist möglich.
Das Abschleppen eines Arbeitnehmer-Fahrzeugs vom Firmenparkplatz ist zulässig, wenn dieses unberechtigt geparkt wird und dadurch Behinderungen auftreten und betriebliche Schäden anderweitig nicht zu verhindern sind.
Luxusgegenstände
Bei ihnen besteht keine besondere Obhutspflicht des Arbeitgebers, es sei denn, vom Arbeitnehmer wird erwartet, daß er solche Sachen zur Arbeit bringt (zB. Schmuckverkäuferin). Verletzt der Arbeitgeber seine generelle Obhutspflicht, schuldet er Schadensersatz nur zum Normalwert einer eingebrachten Sache.