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§ 28

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung und die gute Zusammenfassung
Sebastian V., Berlin
Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen