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§ 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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JG
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