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Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

In den kommenden Herbst- und Wintermonaten, wenn alle sich wieder vermehrt in geschlossenen Räumen aufhalten, wird regelmäßiges und richtiges Lüften noch wichtiger für den Infektionsschutz. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung nun eine Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften beschlossen.

Björn Böhning, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Die Formel „AHA“ für Abstand, Hygiene und Alltagsmasken hat uns bislang gut durch die Corona-Zeit geholfen. Jetzt kommt noch ein „L“ für Lüften dazu, damit der Infektionsschutz noch wirksamer wird. Gutes und ständiges Lüften schützt die Gesundheit. Und dort, wo raumlufttechnische Anlagen installiert sind, lautet das Gebot der Stunde: Mehr Frischluftzufuhr, weniger Umluft. Denn durch den ordnungsgemäßen Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen und durch fachgerechtes Lüften, kann die Infektionswahrscheinlichkeit durch SARS-CoV-2 reduziert werden.

Die Empfehlung „Infektionsschutzgerechtes Lüften“ schafft mehr Klarheit über den Einfluss von Lüftungsanlagen auf die Infektionsprävention und bietet eine Orientierung bei der Gestaltung von Lüftungskonzepten. Sie ist jedoch keine verbindliche Vorschrift.

Darin zusammengefasst sind die zentralen Erkenntnisse eines Expertenaustausches, der unter Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, begleitet durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundeskanzleramt durchgeführt wurde.

Die beschlossene Empfehlung wirkt zusammen mit den bereits festgelegten Anforderungen im Arbeitsschutz als ein weiterer Baustein zur Verbesserung des Infektionsschutzes angesichts der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie.

Infektionsschutzgerechtes Lüften - Empfehlung der Bundesregierung (PDF)

Veröffentlicht: 17.09.2020

Quelle: PM des BMAS

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Jürgen Schwemmhuber, Landshut
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