Der Bundesrat stimmt am 27. März über das Sozialschutz-Paket ab, das die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abfedern soll. Es enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen und soll bereits am 29. März 2020 in Kraft treten.
Erleichterungen für Selbständige
So erhalten von der Krise betroffene Kleinunternehmer und so genannte Solo-Selbständige leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.
Auch für Ältere und Erwerbsgeminderte
Diese Erleichterungen sollen auch bei älteren Menschen und Erwerbsgeminderten greifen, da sie ebenfalls erhebliche krisenbedingte Einkommensbußen erleiden können. Gleiches gilt für nicht erwerbsfähige Menschen. Deshalb sollen die im SGB II geplanten Maßnahmen auch im SGB XII gelten. Außerdem werden sie ins Soziale Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz übernommen. Die Erleichterungen gelten vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 - gegebenenfalls kann die Bundesregierung sie per Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Erleichterter Zugang zum Kindergeld
Da sich bei vielen Familien das Einkommen aktuell durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert, erhalten auch sie Unterstützung. Hierfür wird der Kinderzuschlag vorübergehend geändert: Für den Anspruch ist ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgeblich. Das Vermögen bleibt bei der Prüfung völlig unberücksichtigt. Außerdem sollen diejenigen Familien, die zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten haben, einmalig für sechs Monate Verlängerung beantragen können, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet.
Unterstützung für soziale Dienstleister
Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.
Anreize zur Aufnahme systemrelevanter Beschäftigungen
Um für ausreichend Arbeitskräfte in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft zu sorgen, schafft das Gesetz für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize, in ihrer arbeitsfreien Zeit vorübergehend eine Tätigkeit im systemrelevanten Bereich aufzunehmen.
Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten
Darüber hinaus werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den
Arbeitszeitvorschriften ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.
Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner
Und schließlich soll Rentnerinnen und Rentnern die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert werden. Sie können deshalb im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird.
Eilverfahren
Aufgrund der kurzen Beratungsfrist finden im Bundesrat keine vorbereitenden Ausschussberatungen statt. Das Plenum stimmt direkt in der Sitzung über die Zustimmung zum Gesetz ab.
Veröffentlicht: 26.03.2020
Quelle: BundesratKOMPAKT