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Auf gesundheitsschädliche Baustoffe ist beim Hausverkauf hinzuweisen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Über beim Hausbau verwendete erkannte gesundheitsschädliche Baustoffe (vorliegend: Asbestzementplatten) ist vom Hausverkäufer aufzuklären, da es sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache handelt, sofern eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des Kaufobjekts austreten.
Eine in diesem Sinne erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit liegt auch dann vor, wenn übliche Sanierungsarbeiten wie Bohrungen an der Hausfassade nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können.


OLG Celle, 17.09.2009 - Az: 16 U 61/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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