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Feuchten Keller arglistig verschwiegen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist dem Verkäufer, der in dem verkauften Wohnhaus wohnte, die Feuchtigkeit der Kellerräume bekannt und wurden diese vor Besichtigung gestrichen, so liegt ein arglistiges Verschweigen vor. Es ist verharmlosend anzugeben, daß es sich um

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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WAIBEL, A., Freiburg