Ist dem Verkäufer, der in dem verkauften Wohnhaus wohnte, die Feuchtigkeit der Kellerräume bekannt und wurden diese vor Besichtigung gestrichen, so liegt ein arglistiges Verschweigen vor. Es ist verharmlosend anzugeben, daß es sich um
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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