Bemüht sich ein Vermieter monatelang nicht darum, sämtliche Schlüssel für ein Mietobjekt zurückzuerhalten, damit er sich Zugang zum Objekt verschaffen kann, so liegt kein Besitzwillen vor, der die Voraussetzung für das Vorenthalten i.s.d. § 546 a BGB wäre, was eine Nutzungsentschädigung rechtfertigen würde.
OLG Düsseldorf, 17.06.2004 - Az: I-10 U 3/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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