Zahlt ein Interessent einem Unternehmen Geld für eine Liste (vermeintlicher) Mietangebote, so kann der Verbraucher sein Geld zurückverlangen. Solche Listen sind regelmäßig aus frei zugänglichen Quellen kopiert und schlecht Aktualisiert, so dass Angebote oftmals bereits vermietet sind. Die Kläger verlangten daher die Rückzahlung der gezahlten Gebühren. Der BGH stellte fest, dass es sich bei diesen Listen um eine Nachweis-Maklertätigkeit handelt. Ein Makler kann aber nur dann, wenn auch tatsächlich ein Mietvertrag abgeschlossen wird, Gebühren verlangen. Eine Service-Gebühr für die Bereitstellung einer Liste ist nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zulässig, so dass Verbraucher wie eingangs erwähnt ihr Geld zurückfordern können.
BGH, 15.04.2010 - Az: III ZR 153/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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