Einem Schornsteinfeger ist zu Überprüfungszwecken der Zutritt zum Haus zu gestatten, die Überprüfung dient der Erhaltung der Feuersicherheit bzw. der Sicherstellung einer einwandfreien Funktion der Anlage. Zwar treten bei einer im ordnungsgemäßen Zustand befindlichen Gasheizung regelmäßig keine Probleme auf; es ist jedoch auf andere Gefahren wie z.B. Vogelnester, tote Tiere oder Laub zu prüfen, die den Abgasschornstein verstopfen könnten.
VG Aachen, 06.07.2007 - Az: 6 L 246/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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