Auch wenn Prostitution nicht als sittenwidrig zu betrachten ist, so ruft sie dennoch Störungen hervor, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnfeldes und zu Spannungen führt. Daher ist die Ausübung der Prostitution in Wohngebieten unzulässig. Wohngebiete dienen dem Wohnen und nicht wie auch immer gearteten gewerblichen Zwecken.
OVG Rheinland-Pfalz - Az: 8 B 11983/03.OVG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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