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Ausschluß der Ansprüche des auf der Treppe stürzenden Mieters
Eine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters gegenüber dem Mieter besteht nicht, wenn dieser auf einer bauordnungswidrigen Treppe innerhalb des Mietobjekts zu Fall kommt, die er seit annähernd zwei Jahren täglich mehrmals benutzt, ohne jemals Beanstandungen wegen des bauordnungswidrigen Zustands zu erheben.

In dem der Entscheidung des Gerichts zugrunde liegenden Fall waren die von der klagenden Mieterin angemieteten, auf verschiedenen Stockwerken befindlichen Räume durch eine Geschosstreppe miteinander verbunden. Deren Stufen wiesen eine unterschiedliche Auftrittsbreite auf. Zudem verfügte die Treppe im Bereich der 7. Stufe über eine Kopfhöhe von lediglich 1.54 m. Nach annähernd zweijähriger Mietzeit stürzte die Klägerin auf der Treppe und erlitt dabei schwere Verletzungen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin u.a. Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das OLG gab der Klage indes nicht statt. Nach Auffassung des Gerichts stehen eventuellen Ansprüchen der Klägerin die tägliche Nutzung der Treppe während der gesamten Mietzeit sowie die fehlende Mitteilung des Mangels an den Vermieter entgegen.

OLG Düsseldorf, 07.06.2001 - 10 U 64/00