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Maßstab für Straßenreinigungsgebühr ist nicht unbedingt die Frontlänge des Grundstücks

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach einem Grundsatzurteil des OHG Rheinland-Pfalz ist die Straßenreinigungsgebühr von der Gemeinde nicht im jedem Falle gemäß der tatsächlichen Frontlänge eines Grundstücks an der Straße zu bemessen. Vielmehr sind die Gemeinden berechtigt, den "Frontmeter-Maßstab" sachgerecht abwandeln, um so Ungerechtigkeiten entgegenzuwirken.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wandten sich die Eigentümer eines Grundstücks gegen den Gebührenbescheid der beklagten Gemeinde. Das Grundstück grenzte auf einer Länge von etwa 20 m an die Straße an. Die einschlägige Gemeindesatzung stellte indes nicht auf die tatsächliche Frontlänge, sondern auf die längste, parallel zur Straße verlaufende Ausdehnung eines Grundstücks ab. Das Grundstück der klagenden Eigentümer war nun in der Tiefe wesentlich breiter als vorn und wurde der Gebührenberechnung daher mit rund 60 m statt mit 20 m zu Grunde gelegt.

Nach dem Urteil des OVG ist die Ermittlung der Straßenreinigungsgebühr nach der "fiktiven Frontlänge" eines Grundstücks rechtmäßig. Begründet wird dies vom Gericht damit, dass die Straßenreinigungsgebühr die Gegenleistung für das Interesse der Grundstückseigentümer an der Reinhaltung der Straße sei. Daher bestehe die gebührenfähige Leistung nicht lediglich in der Reinigung des jeweils Grundstücksbezogenen Straßenabschnitts, sondern vielmehr in der Reinhaltung der gesamten Straße. Die Berechnungsmethode der beklagten Stadt gewährleiste, dass auch die Eigentümer außergewöhnlich geschnittener Parzellen sich an den Reinigungskosten angemessen beteiligten. Nur soweit die Ergebnisse im Einzelfall grob unbillig seien, komme ein teilweiser Erlass der Gebührenforderung in Betracht.


OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2001 - Az: 12 A 11167/01.OVG


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz