| Für Verschleiß nicht zahlen |
| Der Mietvertrag soll regeln,
was der Mieter darf und was nicht. Doch längst nicht alle Klauseln,
die Wohnungseigentümer in den Vertrag setzen bzw. die in Formularen
vorgedruckt sind, sind auch rechtens. So hieß es zum Beispiel im
früheren Formularvertrag des Münchner Haus- und Grundbesitzervereins:
"Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses
auf seine Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß
auszuführen, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne,
Klosettspüler, Abflüsse, Öfen, Herde, Heizungs- und Kochgeräte,
Boiler und dergl. in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und zerbrochene
Glasscheiben zu ersetzen." Das Bayerische Oberste Landesgericht betrachtete
den ersten Teil des Satzes, der die Schönheitsreparaturen regelt,
als verständlich und daher wirksam. Die Verpflichtung, von der Lichtanlage
bis zum Boiler alles zu erhalten bzw. zu ersetzen, sei jedoch eine "unangemessene
Benachteiligung des Mieters" und daher unwirksam.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, RE-Miet 1/96 Quelle: Berliner Mieterbund |