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Grundsteuer in gemischt genutzten Gebäuden

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Nebenkostenabrechnungen in gemischt genutzten Gebäuden muß der Vermieter grundsätzlich eine Aufteilung der Grundsteuer nach Wohn- und Gewerbefläche vornehmen.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (2 / 11 S 55/97) schafft klare Grundsätze für die immer wiederkehrenden Probleme bei Nebenkostenabrechnungen, wenn Gewerberäume und Mietwohnungen in einem Haus zusammen abgerechnet werden sollen. 
Nach dem Urteil des Frankfurter Landgerichts dürfen bei einem gemischt genutzten Gebäude die Wohnraummieter nicht mit Kosten belastet werden, die durch die gewerbliche Nutzung in diesem Haus entstehen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine Trennung der Kosten nicht möglich nicht oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden. Eine Aufteilung der Grundsteuer auf die gewerblichen und die die Wohnraummieter sei aber ohne weiteres möglich. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes gelten diese Grundsätze auch für Nebenkostenpositionen wie Versicherungen und Wasserkosten.


LG Frankfurt/Main - Az: 2 / 11 S 55/97

Quelle: Deutscher Mieterbund


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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