| Eigentümer als mittelbarer Handlungsstörer |
| a) Der nachbarrechtliche
Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt - wie
§ 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer
zu qualifizieren ist.
b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten. BGH, 27.1.2006 – Az: V ZR 26/05 |