Damit ein vergütungspflichtiger Maklervertrag zustande kommen kann, ist es zunächst zwingend erforderlich, dass der Makler bei Kontaktaufnahme mit einem Verkaufswilligen mittels eines ausdrücklichen Provisionsverlangens klar macht, dass im Erfolgsfall für die Tätigkeit eine Vergütung anfallen soll. Hierbei ist es nicht zwingend erforderlich, dass auch die konkrete Höhe der Vergütung geregelt wird. Ein Einigungsmangel entsteht hierdurch nicht, da zivilrechtlich vorgesehen ist, dass der Maklerlohn als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
OLG Koblenz, 05.11.2009 - Az: 5 U 339/09
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


