Erfolgt der Erwerb einer Immobilie im Wege der Zwangsvollstreckung, so ist ein Anspruch auf Maklerlohn ausgeschlossen. In diesem Fall vollzieht sich der Eigentumserwerb durch Hoheitsakt und nicht durch Kaufvertrag. Auch dann, wenn der Maklervertrag
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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