| Doppelmaklertätigkeit nicht offenbarungspflichtig? |
| Nach Ansicht des Gerichts
besteht keine grundsätzliche Verpflichtung eines Maklers, darüber
aufzuklären, daß mit der Gegenseite ebenfalls ein provisionspflichtiger
Maklervertrag besteht, da dies bei der Entscheidung für oder gegen
den Erwerb einer Immobilie nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
Besteht im Einzelfall dennoch das Recht des Kunden, vom Makler die Offenbarung einer Doppeltätigkeit zu verlangen, so genügt nach Ansicht des Gerichts der Hinweis in den AGB des Maklers "unbeschadet eines Entgelts von der Gegenseite". LG Münster – Az: 16 O 230/01 |