Nach Ansicht des Gerichts besteht keine grundsätzliche Verpflichtung eines Maklers, darüber aufzuklären, daß mit der Gegenseite ebenfalls ein provisionspflichtiger Maklervertrag besteht, da dies bei der Entscheidung für oder gegen den Erwerb einer Immobilie nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
Besteht im Einzelfall dennoch das Recht des Kunden, vom Makler die Offenbarung einer Doppeltätigkeit zu verlangen, so genügt nach Ansicht des Gerichts der Hinweis in den AGB des Maklers "unbeschadet eines Entgelts von der Gegenseite".
Besteht im Einzelfall dennoch das Recht des Kunden, vom Makler die Offenbarung einer Doppeltätigkeit zu verlangen, so genügt nach Ansicht des Gerichts der Hinweis in den AGB des Maklers "unbeschadet eines Entgelts von der Gegenseite".
LG Münster, 12.10.2001 - Az: 16 O 230/01
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


