| Fehlende Mülltonne |
| Eine Mietminderung von
fünf ist berechtigt, wenn die Nebenkosten auch die Gebühren für
die Müllabfuhr beinhalten. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet,
die Entsorgung des Abfalls auch tatsächlich zu ermöglichen. Der
Vermieter muß die Wohnung entsprechend den Vereinbarungen des Mietvertrages
zur Verfügung stellen.
Hiermit wurde die Entscheidung des LG Lichtenfels hinsichtlich der Möglichkeit zur Minderung bestätigt. Der Satz wurde jedoch mit 5% und nicht wie in der vorherigen Instanz mit 10% für ausreichend gehalten. LG Coburg Az: 32 S 139/00 |