Die Regierungskoalitionen
den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes vorgestellt. Der Gesetzentwurf
sieht neben arbeitsrechtlichen Regelungen und der Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle
des Bundes auch differenzierte Diskriminierungsverbote im Rechtsverkehr
zwischen Privatleuten vor.
Der Gesetzentwurf verbietet
nicht nur Diskriminierungen wegen des Geschlechts und der ethnischen Herkunft,
sondern auch wegen der Religion oder Weltanschauung, wegen des Alters,
wegen Behinderung oder der sexuellen Identität.
Abgesehen von der Diskriminierung
wegen der ethnischen Herkunft gelten die Vorschriften für besonders
augenfällige Benachteiligungen, nämlich dort, wo Verträge
üblicherweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden, oder wo
das Ansehen der Person eine untergeordnete Rolle spielt. Unterscheidungen
aus sachlichem Grund bleiben jedoch nach wie vor zulässig. Ausgenommen
ist auch der private Nähebereich.
Zum Hintergrund:
Im Verhältnis der Bürgerinnen
und Bürger zum Staat binden die verfassungsrechtlichen Gleichheitssätze
bereits alle Bereiche staatlichen Handelns. Deutschland ist darüber
hinaus verpflichtet, vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umzusetzen, die den Schutz vor Diskriminierung regeln. Hiervon sind viele
Bereiche unserer Rechtsordnung betroffen. Der Schwerpunkt liegt im Bereich
von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen
etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen
Dienst. Zuständig für die Umsetzung ist insoweit das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht,
insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
Für die Umsetzung der zivilrechtlichen Regelungen ist innerhalb der
Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz zuständig. Schließlich
ist eine Antidiskriminierungsstelle zu errichten, die in der Zuständigkeit
des Bundesfamilienministeriums angesiedelt wird.
Die Koalitionsfraktionen
haben sich jetzt über die Umsetzung in das deutsche Recht geeinigt.
Der Entwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen
beruht auf Vorarbeiten, die von den fachlich zuständigen Ministerien
geleistet worden sind (vor allem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Bundesministerium
der Justiz).
Die folgenden Ausführungen
beschränken sich auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
der Justiz für das allgemeine Privatrecht.
Wie wird im Zivilrecht vor
Diskriminierung geschützt?
Auch im Rechtsverkehr zwischen
Privatleuten beruht das Antidiskriminierungsgesetz teilweise auf der Umsetzung
von Richtlinien, geht aber auch darüber hinaus.
Das bedeutet: In den ethnischen
Diskriminierungsschutz sind fast alle Verträge des Wirtschaftsverkehrs
einbezogen, wie die Antirassismus-Richtlinie dies vorschreibt. Dies gilt
auch für die Vermietung von Wohnraum. Ausgenommen ist auch hier der
private Nähebereich, also etwa dann, wenn Vermieter und Mieter oder
ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Im
Übrigen (also im Hinblick auf Geschlecht, Religion oder Weltanschauung,
Behinderung, Alter, sexuelle Identität) gilt der Diskriminierungsschutz
für Massengeschäfte und für privatrechtliche Versicherungen.
Unterscheidungen aus sachlichem Grund bleiben auch im Anwendungsbereich
des Gesetzes zulässig. Mit dieser differenzierten Lösung bleiben
die Grundsätze der Vertragsfreiheit gewahrt. Massengeschäfte
sind vor allem Verträge, die typischerweise in einer Vielzahl von
Fällen zu vergleichbaren Bedingungen ohne Ansehen der Person abgeschlossen
werden, oder bei denen das Ansehen einer Person eine untergeordnete Rolle
spielt. Sie kommen also vor allem in der Konsumgüterwirtschaft und
bei standardisierten Dienstleistungen vor. Kein Massengeschäft ist
typischerweise die Einzelvermietung von Wohnraum oder die Vergabe eines
Immobiliarkredits durch eine Bank, weil hier der Vertragspartner regelmäßig
individuell nach vielfältigen Kriterien ausgewählt wird.
Viele Unterscheidungen zum
Beispiel wegen des Geschlechts, des Alters oder einer Behinderung sind
allgemein akzeptiert und sozial höchst erwünscht, zumindest aber
objektiv erforderlich. Deshalb sieht der Entwurf die Möglichkeit vor,
Unterscheidungen aus sachlichem Grund zu rechtfertigen. Das Gesetz konkretisiert
dies anhand der wichtigsten Fallgruppen in Regelbeispielen und erleichtert
damit die Rechtsanwendung.
Für die einzelnen, durch
das Gesetz geschützten Personengruppen bedeutet dies:
Rasse / ethnische Herkunft
Bislang konnte ein Vermieter
seine Auswahlentscheidung auch nach der Ethnie des Mietinteressenten treffen
(keine Vermietung an "Ausländer" / "Türken" etc., soweit die
ethnische Abstammung gemeint ist).
Diese Praxis ist nach dem
Antidiskriminierungsgesetz verboten, auf die "Rasse" oder ethnische Herkunft
darf bei der Vermietung (und bei anderen öffentlich angebotenen Leistungen
auch) nicht mehr abgestellt werden, es sei denn, der persönliche Nähebereich
wäre betroffen, z.B. bei der Vermietung einer Einliegerwohnung im
selbstgenutzten Haus.
Eindeutig geregelt wird
im Antidiskriminierungsgesetz, dass die Verweigerung des Zugangs zu Gaststätten,
Diskotheken, Fitnessstudios etc. wegen der ethnischen Zugehörigkeit
verboten ist, der Zutritt notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann
und dass eine Verweigerung z.B. Schadenersatzansprüche auslöst.
Bislang musste dieser rechtliche
Schutz aus den Generalnormen des bürgerlichen Rechts i.V.m. öffentlich-rechtlichen
Vorschriften (z.B. Gaststättengesetz) und aus der Verfassung (Allgemeines
Persönlichkeitsrecht) abgeleitet werden. Auch bestand eine weithin
verbreitete (irrtümliche) Auffassung, dass das Prinzip der Vertragsfreiheit
jede Diskriminierung rechtfertige.
Religion / Weltanschauung
Bislang konnten Unternehmer,
die Massengeschäfte abwickeln, eigene religiöse oder weltanschauliche
Vorstellungen auch gegenüber ihren Kundinnen und Kunden durchsetzen.
So konnte etwa ein islamischer Metzger die Bedienung von Frauen verweigern,
die kein Kopftuch tragen. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz kann er diese
Praxis nur dann beibehalten, wenn er darzulegen vermag, dass seine Religion
ihm diese Auswahl der Kundschaft gebietet.
Erlaubt ist weiterhin die
Unterscheidung nach der Religion und Weltanschauung dort, wo z.B. Religionsgemeinschaften
von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen.
Behinderung
Bislang wurde die Auffassung
vertreten, dass die Zurückweisung Behinderter z.B. in Gaststätten
durch das Hausrecht des Gastwirts gedeckt sei. Das Antidiskriminierungsgesetz
verbietet die Zurückweisung von Menschen mit Behinderungen in Gaststätten
und bei anderen Leistungen, die typischerweise ohne Ansehen der Person
erbracht werden.
Bislang konnten privatrechtliche
Versicherungsanträge von Menschen mit Behinderungen ohne weitere Begründung
abgelehnt werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine ernsthafte
Einzelfallprüfung erst gar nicht statt fand. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz
dürfen Versicherungsunternehmen eine Behinderung nur dann berücksichtigen,
wenn sie das zu versichernde Risiko erhöht. Pauschale Ablehnungen
werden damit unterbunden.
Erlaubt ist eine Unterscheidung
wegen einer Behinderung weiterhin beispielsweise dort, wo es um die Einhaltung
von Verkehrssicherungspflichten geht (z.B. Zuweisung von besonderen Plätzen
für Rollstuhlfahrer, um die Freihaltung von Fluchtwegen in Konzerträumen
zu gewährleisten).
Alter
Bislang konnten Anbieter
von Massengeschäften, die typischerweise ohne Ansehen der Person abgewickelt
werden, ohne weiteres Altersbeschränkungen (Mindest- oder Höchstalter;
Angebote nur für bestimmte Altersgruppen) vorsehen. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz
bedarf jede Altersgrenze, die sich nicht schon aus den allgemeinen Gesetzen
(z.B. Jugendschutz) ergibt, einer besonderen Rechtfertigung. Lieferanten
und Dienstleister können bei Massengeschäften also nicht mehr
willkürlich nach dem Alter unterscheiden. Erlaubt sind weiterhin z.B.
besondere Vergünstigungen für jüngere öder ältere
Kunden (Studentenrabatte, Seniorenteller etc.).
Sexuelle Identität
Bislang konnte etwa ein
Hotel die Aufnahme gleichgeschlechtlicher Paare verweigern. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz
ist dies nicht mehr möglich.
Bislang konnten Vorbehalte
gegen Schwule und Lesben (etwa wg. erhöhtem Aids-Risiko beim Abschluss
von privatrechtlichen Versicherungen) durch eine pauschale Ablehnung des
Versicherungsantrags ohne weitere Begründung kaschiert werden. Nach
dem Antidiskriminierungsgesetz müssen Unterscheidungen wegen der sexuellen
Identität offen gelegt und gerechtfertigt werden. Wäre der Versicherungsvertrag
ohne Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zustande gekommen,
so kann der Vertragsschluss eingeklagt werden.
Erlaubt sind weiterhin z.B.
spezifische Angebote nur für homosexuelle Kunden, soweit kein Interesse
an der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht.
Geschlecht
Bislang waren private Versicherungsunternehmen
verpflichtet, das unterschiedliche Lebensalter von Frauen und Männern
bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Kosten der Schwangerschaft
wurden den Frauen als "Krankheitskosten" zugerechnet.
Nach dem Antidiskriminierungsgesetz
sind auch Unisex-Tarife möglich. Sofern nach dem Geschlecht unterschieden
wird, ist dies nur dann erlaubt, wenn bei der jeweiligen Versicherung das
Geschlecht ein bestimmender Faktor ist bei der Risikobewertung ist; das
Datenmaterial und die Berechnung müssen offen gelegt werden. Kosten
von Schwangerschaft und Entbindung müssen zwingend geschlechtsneutral
verteilt werden. Erlaubt sind weiterhin geschlechtsspezifische Differenzierungen,
die z.B. Rücksicht auf den Schutz der Intimsphäre nehmen, z.B.
Saunabetrieb nur für Frauen.