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[AnwaltOnline - Mietrecht Dezember 2008]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Mietrecht Dezember 2008]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                               Dezember 2008 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/                                     *
* ISSN: 1619-7143                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Katzenklappe kann Versicherungsschutz kosten!
Unsachgemäßes Anbringen einer Katzenklappe kann den Versicherungsschutz
im Einbruchsfall kosten. Wird die Klappe so angebracht, dass diese einen
Wohnungseinbruch erleichtert, so ist dies grob fahrlässig. Die Folge:
die Hausratsversicherung muss im Schadensfall nichts zahlen. Im
vorliegenden Fall konnte durch die Klappe mit bloßen Armen oder unter
Verwendung eines Gegenstandes der Entriegelungsgriff eines daneben
befindlichen Fensters erreicht werden.
AG Dortmund, 31.3.2008 - Az: 433 C 10580/07
 >> Verwaltergebühr mit sittenwidrigen Säumniszuschlägen
Eine Regelung in der Teilungserklärung, die für den Mehraufwand des
Verwalters (im vorliegenden Fall des teilenden Bauträgers) im
Säumnisfall eines Wohnungseigentümers die doppelte und bei gerichtlichen
Maßnahmen die dreifache jährliche Verwaltergebühr bestimmt, ist grob
unbillig und damit nichtig.
OLG Hamm, 6.12.2007 - Az: 15 W 224/07
 >> Räumungsurteil und minderjährige Kinder
a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen
Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein
Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten
erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein
Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig
ergeben.
b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben
grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die
Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn
die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter
zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt,
reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die
Eltern aus.
BGH, 19.3.2008 - Az: I ZB 56/07
 >> Wer Betriebskosten nicht abrechnet, muss Abschlagszahlungen
erstatten!
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Eigentümerwechsel einer Immobilie.
Der Alteigentümer hatte zwar die monatlichen Abschlagszahlungen seines
Mieters erhalten, jedoch die Betriebskostenabrechnung nie erstellt. Auch
nach Verkauf der Immobilie rechnete der ehemalige Eigentümer die
Betriebskosten nicht ab. Da die ordnungsgemäße Abrechnung vertragswidrig
versäumt wurde, verurteilte das Gericht den ehemaligen Eigentümer zur
Rückzahlung sämtlicher Abschlagszahlungen.
LG Berlin, 2.10.2007 - Az: 65 S 205/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Türsprech-/Videoanlage ist bauliche Veränderung!
 >> Wie dicht darf die Sauna an das Nachbargrundstück ran?
 >> Sondernutzungsfläche - nicht für Schwimmbecken!
 >> Thermostatventile sind Gemeinschaftseigentum
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
 >> Mietschulden
Nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs.3 BGB kann der Vermieter das
Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn der
Mieter
1. für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des
Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete im Verzug ist,
oder
2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist,
der die Miete für zwei Monate erreicht.
Bei Wohnraummiete ist der rückständige Teil i.S.d. Nr.1 jedoch nur dann
als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat
übersteigt.
Wenn der Mieter also zwei Monatsmieten nicht bezahlt hat, ist dies ein
ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
gem. §§ 569, 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB. Als Vermieter sollte in diesem Fall
das Mietverhältnis unter Berufung auf die beiden rückständigen Mieten
gekündigt werden. Der Mieter kann die fristlose Kündigung, soweit diese
sich auf die rückständige Miete stützt, durch deren Nachzahlung
unwirksam machen.
Die Kündigungserklärung sollte enthalten:
- Angabe des Kündigungsgrundes Mietrückstand
- Auflistung der genauen Außenstände
- die Ankündigung, dass Räumungsklage erhoben wird, wenn die Wohnung
nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z.B.: 2 Wochen) geräumt ist
- die Erklärung, dass der weiteren Nutzung der Wohnung durch den Mieter
und der stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545
BGB widersprochen wird
Die Kündigungserklärung muss dem Mieter schriftlich und nachweisbar
zugehen, am besten durch Einwurf in seinen Briefkasten unter Zeugen.
Nach Ablauf der Räumungsfrist sollten sofort Räumungsklage erhoben
werden. Es gilt zu bedenken, dass eine Räumungsklage auch im günstigsten
Fall bis zum Urteil mindestens 2 Monate dauert und der Vermieter
möglicherweise auch auf der Miete für diese Zeit sitzen bleibt. Nach §
569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann auch ein Räumungsurteil wegen Mietrückstandes
abgewendet werden, wenn binnen zwei Monaten nach Klagezustellung der
Rückstand voll bezahlt wird. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn
innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal wegen Mietrückstandes
gekündigt wurde.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Weihnachtsbaum & Adventskranz
Um die Weihnachtszeit finden sich in fast jedem Haushalt Adventskränze
und Weihnachtsbäume in allen Varianten. Egal, ob es sich um echten oder
um Plastikschmuck handelt, jedes Jahr kommt es in vielen Haushalten auch
zu Unfällen mit dem Weihnachtsschmuck - Kerzen verunreinigen den Teppich
oder brennen sich in das Parkett ein, der Weihnachtsbaum oder
Adventskranz steht plötzlich in Flammen und die Feuerwehr muß ausrücken.
[... weiterlesen ...]
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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