| Prozesskostenhilfe für Scheidungsantrag ohne Härtegründe |
| Prozesskostenhilfe kann
für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe
vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres auch dann nicht bewilligt
werden, wenn die Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung
im Übrigen vorliegen.
OLG Dresden, Az: 20 WF 794/01 |