[AnwaltOnline - Familienrecht August 2009]
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* AnwaltOnline - Familienrecht August 2009 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vorerbe - nur eingeschränkte Verfügung über das Erbe!
Wurde vom Erblasser testamentarisch eine Vorerbschaft angeordnet, so
kann der Vorerbe regelmäßig nur eingeschränkt wirksam über das Erbe
verfügen. Verschenkt der Vorerbe Gegenstände oder gibt diese deutlich
unter Wert ab, so kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom
Empfänger zurückverlangen.
LG Coburg, 23.7.2008 - Az: 12 O 171/07
>> Altersgrenze für Kindergeld durfte herabgesetzt werden
Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den kindergeldrechtlichen
Bezug bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Absenkung
durch die veränderte Bildungsstruktur mit schneller zu erreichenden
Schulabschlüssen gerechtfertigt ist und dies der gesetzgeberischen
Intention, Anreize für eine zügige Durchführung des Studiums zu schaffen
entspricht. Das Vertrauen, dass das Kindergeld in der Zukunft bis zu
einem bestimmten Alters des Kindes gewährt wird, ist nicht schutzwürdig.
FG München, 17.2.2009 - Az: 12 K 1462/08
>> Doppelte Erbschaftssteuer - Gesetzesverstoß?
Der Umstand, dass Deutsche, die in Spanien ein Bankguthaben erben, die
dort vorab gezahlte Erbschaftssteuer von der später vom deutschen Fiskus
festgesetzten Erbschaftssteuer nicht in voller Höhe abziehen dürfen
stellt keinen Gesetzesverstoß dar.
EuGH, 12.2.2009 - Az: C-67/08
>> Hartz IV - nur tatsächlich ausgezahlter Unterhalt ist Einkommen!
Bezieht ein Unterhaltsberechtigter Hartz IV, so darf ein gegen einen
Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung
grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er
tatsächlich zur Auszahlung gelangt. Unerheblich ist, ob in einer
Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist.
LSG Rheinland-Pfalz, 23.4.2009 - Az: L 5 AS 81/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Erbschaftssteuer auf Lebensversicherungsauszahlung an den
nichtehelichen Lebenspartner!
>> Wer eigene Einkünfte bewusst verschleiert, verwirkt Anspruch auf
Ehegattenunterhalt
>> Steuerberatervertrag gilt nicht automatisch auch für den anderen
Ehepartner
>> Geplante Herausnahme des Kindes aus gefestigtem Lebensumfeld gegen
dessen Willen - Sorgerecht weg!
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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Unterhalt für volljährige Kinder
Unterhalt und Volljährigkeit widersprechen sich in den Augen vieler.
Doch das ist nicht zwangsläufig so - geht ein volljähriges Kind noch zur
Schule, studiert es oder geht es einer Ausbildung nach, so sind die
Eltern weiterhin zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt jedoch nur bis
zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Dieser Verpflichtung gehen
viele Eltern unbewusst nach: Wohnt das Kind nämlich mit den Eltern in
einem Haushalt und wird es dort versorgt, so erfüllen die Eltern hiermit
Ihre Unterhaltsverpflichtung (Naturalunterhalt). Einfach ausziehen und
Unterhalt beziehen ist also nicht möglich, wenn die Eltern dies nicht
wünschen. Leben die Eltern getrennt, so kann sich derjenige
barunterhaltspflichtige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat, seiner Barunterhaltspflicht dadurch entziehen, dass er
von seinem Bestimmungsrecht entsprechend Gebrauch macht.
Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile
barunterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) und zwar unabhängig
davon, ob das Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt. Somit schulden
beide Elternteile nur einen Teil des Gesamtunterhalts, der sich nach den
individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des jeweiligen
Elternteils bestimmt. Dieser Betrag wird meist anhand der Bedarfssätze
der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Bei der Berechnung ist zu
berücksichtigen, dass das Kindergeld bei der Bedarfsbemessung des Kindes
zu berücksichtigen ist.
Da gegenüber Volljährigen eine geringere Verantwortlichkeit besteht,
liegt der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten bei EUR 1.100 (incl.
einer Warmmiete von EUR 450).
Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob die Elternteile
zusammen oder getrennt leben. Auch Ehepaare in Scheidung müssen
grundsätzlich gemeinsam für den Unterhalt aufkommen. Volljährige Kinder
müssen jedoch ihren Anspruch auf Unterhalt selbst geltend machen.
Gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder sind minderjährige
Kinder privilegiert, sofern es sich nicht um privilegierte Volljährige
handelt. Dies bedeutet, dass auch eigenes angespartes Vermögen zur
Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen ist und dem Kind sittliches
Fehlverhalten entgegengehalten werden kann. Volljährige Kinder sind gem.
§ 1603 Abs.2 S.2 BGB privilegiert, wenn Sie bis zu 21 Jahre alt sind,
sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet sind.
Zu beachten ist weiterhin, dass bei titulierten Unterhaltsansprüche
Änderungen die sich aufgrund der Volljährigkeit ergeben, durch eine
Abänderungsklage geltend gemacht werden müssen.
Auszubildende
Lebt ein Auszubildender im Haushalt von mindestens einem Elternteil, so
wird die Ausbildungsvergütung angerechnet. Von dieser Vergütung sind EUR
90 für ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Eigenes
Einkommen des volljährigen Kindes wird i.d.R. nach Abzug etwaiger
Aufwendungen in vollem Umfang auf den Bedarf abgerechnet.
Studenten
Solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich
überschritten ("Bummelstudium") wird, kann Unterhalt beansprucht werden.
Ein Unterhaltsanspruch besteht i.d.R. jedoch nicht für eine Promotion.
Handelt es sich beim Studium um eine Zweitausbildung, so besteht kein
Unterhaltsanspruch.
Verheiratete volljährige Kinder
Ist das Kind verheiratet, so ist der Ehegatte vorrangig unterhaltspflichtig.
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diesen Monat zusätzlich:
>> Schenkung
Jemanden etwas zu schenken ist ein alltäglicher Vorgang, der oft ohne
großes Überlegen stattfindet. Rechtlich gesehen liegt ein Vertrag über
eine unentgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes an einen anderen
vor, ohne daß eine Gegenleistung hierfür erhalten wird. Der Beschenkte
wird also bereichert.
Damit ein [... weiterlesen ...]
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