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[AnwaltOnline - Familienrecht April 2009]
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* AnwaltOnline - Familienrecht                               April 2009 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/                       *
* ISSN: 1511-8983                                                      *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Doppelnamen für Kinder - EU-Namensrecht geht vor

Zwar darf ein Kind nach deutschem Recht keinen Doppelnamen führen, wurde
jedoch in der in einem anderen EU-Staat ausgestellten Geburtsurkunde für
das Kind ein Doppelname eingetragen, so liegt ein Ausnahmefall vor. Der
Doppelname muss in diesem Fall auch von deutschen Standesbehörden
anerkannt werden.

EuGH, 14.10.2008 - Az: C-353/06

 >> Erbschaft voreilig ausgeschlagen - und nun?

Wurde eine Erbschaft wegen (vermeintlicher) Überschuldung ausgeschlagen
und stellt sich später heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als
angenommen, so kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung
wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Ausschlagende überhaupt
ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat.
Im vorliegenden Fall, hatte der potenzielle Erbe aus zuverlässiger
Quelle die Information, dass sich ein "größerer Geldbetrag" auf dem
Girokonto seiner verstorbenen Mutter befinde. Da die Mutter zu Lebzeiten
dem Sohn gegenüber jedoch stets über Geldmangel geklagt hatte, nahm der
Sohn an, die  Erbschaft sei "wohl eher" überschuldet. Ohne weitere
Nachprüfungen schlug er daher bereits eine Woche nach dem Erbfall das
Erbe aus. Später stellte sich heraus, dass der Nachlass ca. 129.000 EURO
betrug. Eine Anfechtung hielt das Gericht in diesem Fall nicht für
zulässig.

OLG Düsseldorf, 5.9.2008 - Az: I-3 Wx 123/08

 >> Unterhaltsleistungen für mittellose Lebensgefährtin können komplett
abgesetzt werden

Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer
Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Verlobte sind ohne
Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 33a Abs. 1 S. 2 EStG abziehbar.

BFH, 29.5.2008 - Az: III R 23/07

 >> Kindergeld, wenn Kind hauptsächlich wegen Behinderung arbeitslos ist

Ist ein 21 Jahre altes Kind arbeitslos und kann daher nicht selbst für
seinen Lebensunterhalt sorgen, so besteht dann ein Anspruch auf
Kindergeld, wenn eine Behinderung des Kindes in erheblichem Umfang
mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist. Indiz kann der
Behinderungsgrad oder auch der Umstand, dass die Agentur für Arbeit
überhaupt keine Stellen vermitteln kann, sein.

BFH, 19.11.2008 - Az: III R 105/07

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Haftung auf das Ererbte beschränkbar?

 >> Webseiten-Mitgliedschaft Minderjähriger

 >> Erbrecht bei eingereichter Scheidung

 >> Ehebedingte Beschäftigungsunterbrechung und Ehegattenunterhalt

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einen Monatszugang erhalten Sie bereits für EURO 5,00:
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Im Bereich Familienrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Was wird aus dem Hausrat bei Trennung oder Scheidung?

  > Allgemeines zur gerichtlichen Auseinandersetzung über Hausrat

Gerichtliche Auseinandersetzungen über den ehelichen Hausrat gehören zum
Langwierigsten und Unerfreulichsten, was im Lauf eines
Scheidungsverfahrens oder in seinem Vorfeld passieren kann. Bei einer
einverständlichen Scheidung nach § 1566 BGB verlangt das Gesetz, dass
sich die Ehegatten zuvor u.a. auch über den ehelichen Hausrat geeinigt
haben (§ 630 I Nr. 3 ZPO). Es reicht die übereinstimmende Versicherung
der Ehegatten, dass "der eheliche Hausrat nach dem gegenwärtigen
Besitzstand verteilt worden ist und gegenseitige Ansprüche auf
Herausgabe, Eigentumsübertragung oder Wertausgleich nicht bestehen":
Dagegen ist es bei einer streitigen Scheidung jederzeit möglich, die
Hausratsverteilung durch entsprechenden Antrag an das Familiengericht
zur Verbundsache zu machen, mit der Folge, dass damit grundsätzlich über
Scheidungsantrag und Hausratsverteilung gemeinsam entschieden werden
muss. Der Scheidungsausspruch kann dadurch u.U. auf unabsehbare Zeit
verzögert werden; eine Trennung der Verfahrensteile ist nur
ausnahmsweise möglich (§ 628 ZPO).
Eine gerichtliche Hausratsverteilung setzt i.a. voraus, dass eine
Bestandsliste der Hausratsgegenstände erstellt und bzgl. jedes einzelnen
Gegenstandes die Eigentumsverhältnisse und der Wert ermittelt werden.
Dies ist bei einem Streit der Ehegatten über diese Punkte oft nahezu
unmöglich, zumal die getrennt lebenden Ehegatten regelmäßig schon
darüber uneinig sind, welche Gegenstände überhaupt noch in der
Ehewohnung vorhanden und welche daraus entfernt worden sind.
Wer also Wert auf eine zügige Ehescheidung legt, sollte es tunlichst
vermeiden, dass im Scheidungsverfahren auch die
Hausratsauseinandersetzung behandelt wird.
Die Vorschriften über die Hausratsauseinandersetzung gelten nicht für
Gegenstände, die keine Hausratsgegenstände sind. Solche Gegenstände kann
der Eigentümer von jedem, also auch dem Ehepartner herausverlangen, es
sei denn, dass der Besitzer ein besonderes Besitzrecht, z.B. auf Grund
eines Miet- oder Leihvertrags hat. Der Wert dieser Gegenstände wird,
wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
leben, beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Für Streitigkeiten der Ehegatten, die persönliche Gegenstände betreffen,
sind nicht die Familiengerichte, sondern die allgemeinen Zivilgerichte
zuständig. Dies sind bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro die
Amtsgerichte, darüber die Landgerichte.

  > Wer bekommt den Hausrat bei der Trennung?

Gem. § 1370 BGB erfolgt die Verteilung der Haushaltsgegenstände unter
Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse:
Zunächst bekommt jeder Ehegatte die Hausratsgegenstände, die ihm allein
gehören. Er ist aber verpflichtet, dem anderen Ehegatten solche
Gegenstände zum Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines
eigenen Haushalts benötigt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei
sind besonders die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Der
ausziehende Ehegatte kann nicht verlangen, dass er all das bekommt, was
notwendig wäre, um den bisherigen Wohnkomfort aufrechtzuerhalten.
Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen,
werden nach Billigkeit verteilt. Der ausziehende Ehegatte kann also hier
mehr als nur dasjenige verlangen, was er für seinen eigenen Haushalt
unbedingt benötigt. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die
Verteilung nicht berührt.
Das Familiengericht kann für die Überlassung von Haushaltsgegenständen,
die dem Empfänger nicht oder nicht allein gehören, die Zahlung einer
angemessenen Vergütung an den anderen Ehegatten anordnen.

  > Wer bekommt den Hausrat bei der Scheidung?

Auch hier sind für die - nunmehr endgültige Verteilung - die bestehenden
Eigentumsverhältnisse wesentlich:

Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann der
Familienrichter dem andren Ehegatten zuweisen, wenn dieser auf diese
Gegenstände angewiesen ist (z.B. weil ihm eine Neuanschaffung nach
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich ist), und die
Überlassung dem Eigentümer zugemutet werden kann (z.B. weil der
benötigte Gegenstand im Hausrat doppelt vorhanden ist)(§ 9 HausratsVO).
Ist der betreffende Gegenstand von einem Ehegatten unter
Eigentumsvorbehalt erworben worden, muss der Gläubiger der Übertragung
zustimmen (§ 10 HausratsVO). Der Richter kann anordnen, dass der
Empfänger die Gegenstände nur als Mieter erhält; er kann ihm aber auch
das Eigentum übertragen. Im Zusammenhang damit setzt der Richter den
Mietzins bzw. das Entgelt für die Eigentumsübertragung fest.

Im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände
verteilt das Familiengericht "gerecht und zweckmäßig" (§ 8 HausratsVO).
Dabei ist das Wohl der Kinder besonders zu berücksichtigen (§ 2
HausratsVO). Ein Halbteilungsgrundsatz besteht nicht. Häufig wird es
sinnvoll sein, zusammen gehörende Teile der Einrichtung nicht zu
trennen. Letztlich entscheiden die Umstände des Einzelfalls, auch die
wirtschaftlichen Möglichkeiten der Parteien. Der Empfänger der
zugewiesenen Gegenstände wird mit der Zuweisung Alleineigentümer. Da es
häufig nicht möglich oder zweckmäßig ist, die gemeinsamen Gegenstände
wertmäßig ausgeglichen zu verteilen, kann das Familiengericht den
Wertausgleich durch Festsetzung einer Ausgleichszahlung herbeiführen,
wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Höhe der Zahlung richtet sich
nach dem Zeitwert des Hausrats im Zeitpunkt der richterlichen
Entscheidung. Maßgebend ist also nicht der Neuanschaffungswert, sondern
der Beschaffungswert entsprechend gebrauchter Gegenstände. Die
Wertermittlung im Prozessfall gestaltet sich häufig außerordentlich
schwierig und erfordert meist Sachverständigengutachten, nicht selten
aus mehreren Fachgebieten.

  > Wer entscheidet über die Verteilung?

Über die Hausratsverteilung entscheidet das Familiengericht auf Antrag
eines bzw. der Ehegatten. Das Verfahren wird, wenn es um die Verteilung
während der Trennungszeit geht, als selbständiges Verfahren betrieben.
Ist Scheidungsantrag gestellt, so kann über die Hausratsverteilung
entweder vorläufig für die Laufzeit des Scheidungsverfahrens im Wege
einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts (§ 620 Nr. 7 ZPO)
und/oder als endgültige Regelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens als
Verbundsache entschieden werden (s.o.). Aber auch noch nach Abschluss
des Scheidungsverfahrens ist ein Antrag auf Hausratsverteilung zulässig;
er wird dann in einem gesonderten Verfahren behandelt.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

  > Was ist Hausrat?

Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die zur Führung des ehelichen
Haushalts und für das Zusammenleben der Ehepartner bestimmt sind. Dabei
kommt es auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe an.
[... weiterlesen ...]

  > Wem gehört der Hausrat?

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ebenso bei
Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung
alleiniger Eigentümer der Gegenstände, die ihm vor der Eheschließung
gehört haben. Soweit es sich dabei [... weiterlesen ...]

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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