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[AnwaltOnline - Familienrecht März 2009]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht März 2009]

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* AnwaltOnline - Familienrecht                               März 2009 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/                       *
* ISSN: 1511-8983                                                      *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Einseitig benachteiligender Ehevertrag ist nichtig
a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des
Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die
Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die
Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden
und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von
Kindererziehungszeiten) erwerben wird.
b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur
Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem
Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf
erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.
BGH, 9.7.2008 - Az: XII ZR 6/07
 >> Gemeinsam genutzte Wohnung von nichtehelichen Lebenspartnern und
Betreuung
a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so
beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel
auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss
eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen
den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es
jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden
lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und
rechtlich bindend regeln wollen.
b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein
Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und
Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines
Wohnrechts) getroffen haben.
c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
BGH, 30.4.2008 - Az: XII ZR 110/06
 >> Schwangeres Kind - Kindergeld während des Mutterschutzes?
Grundsätzlich erhalten Eltern für erwachsene Kinder ohne
Ausbildungsplatz nur dann Kindergeld, wenn das Kind sich ernsthaft um
einen Ausbildungsplatz bemüht (§ 32 Abs. 4 EStG). Der Kindergeldanspruch
bleibt jedoch auch dann während des Mutterschutzes und der
anschließenden Betreuungszeit bestehen, wenn das Kind in diesem Zeitraum
keine Bewerbungsbemühungen unternimmt. Dies gilt zumindest dann, wenn
objektive Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit
bestehen, da andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz als auch
gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot vorliegen würde.
FG Köln, 25.9.2008 - Az: 10 K 64/08
 >> Kindergeld auch für Studenten mit eigener Wohnung?
Der Mutter eines volljährigen Kindes steht auch dann weiterhin
Kindergeld zu, wenn das Kind zur Aufnahme eines Studiums aus der Wohnung
der vom Vater getrennt lebenden Mutter auszieht, in der Wohnung jedoch
ein Zimmer behält und regelmäßig Besuche durchführt. In diesem Fall ist
die Wohnung der Mutter ein weiterer Lebensmittelpunkt. Unerheblich ist
in diesem Zusammenhang, dass der Vater die überwiegende finanzielle Last
für das Studium leistet.
BFH, 16.4.2008 - Az: III B 36/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Zugewinnausgleich mindert Erbschaftssteuer
 >> Kindergeld für volljährigen Schwerbehinderten
 >> Gemeinschaftliches Testament kann auch getrennt abgefasst werden
 >> Feuerwerk für 7 1/2-Jährige Kinder?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Grundsicherungsrente und Unterhalt
  > Allgemeines
Nach der Umgestaltung des Sozialhilferechts ist die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) an die Stelle der
Hilfe zum Lebensunterhalt getreten, wenn entweder aus Altersgründen
nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer
Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies
aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist. Anspruch auf
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die das
65. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Altersgrenze in den kommenden
Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird und Personen, die
dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen
Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt. Die
Leistungen der Grundsicherung sind im Vierten Kapitel des SGB XII
geregelt. Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern
der Sozialhilfe eingeholt werden. Außerdem sind auch die
Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die
Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf
Grundsicherung - insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den
zuständigen Träger der Sozialhilfe - zu helfen.
In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und
Kindern verzichtet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die
Erben wird verzichtet. Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern
der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 €
jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In
diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen
Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern). Dagegen werden
Unterhaltsansprüche gegen geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
oder Lebenspartner in voller Höhe und Unterhaltsansprüche gegen nicht
getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner in dem in § 43 Abs. 1 SGB
XII genannten Umfang berücksichtigt.
Erst dann, wenn der Bedarf des Bedürftigen durch die
Grundsicherungsrente und eigene Einkünfte einschließlich der vorrangigen
Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und geschiedene Ehegatten
(Lebenspartner)nicht gedeckt werden kann, wie dies bei
Heimunterbringunge oft der Fall ist, stellt sich also die Frage nach
Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und Elteren. Wird geschuldeter
Unterhalt nicht geleistet, tritt die Sozialhilfe zwar in Vorlage, leitet
aber die vorhandenen Unterhaltsansprüche auf sich über und macht sie
geltend. Dabei ist wichtig, dass nur die Unterhaltsansprüche
übergeleitet werden können, die unterhaltsrechtlich auch bestehen. Das
Sozialhilferecht schafft also keine neuen Unterhaltsansprüche!
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  > Verhältnis zwischen Grundsicherungsrente und Unterhalt im Einzelnen
Die Grundsicherungsrente ist bedarfsorientiert. Ein Anspruch besteht
also, insoweit mit der Sozialhilfe vergleichbar, nur dann, wenn das
eigene Vermögen und das eigene Einkommen zur [... weiterlesen ...]
  > Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegen ihre Kinder
Verwandte in gerader Linie sind einander gem. § 1601 BGB
unterhaltspflichtig und zwar grundsätzlich lebenslang. Voraussetzung
eines jeden Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsgläubiger
unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner [... weiterlesen ...]
  > Eine Beispielrechnung
Die 80-jährige geschiedene Betreute lebt im Pflegeheim. Sie ist
schwerbehindert. Ihr Renteneinkommen beläuft sich auf 300 €; in
Pflegestufe III erhält sie monatliches Pflegegeld von 1482 €. Gegen den
geschiedenen Ehemann besteht ein Unterhaltsanspruch [... weiterlesen ...]
 Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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