[AnwaltOnline - Familienrecht November 2007]
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* AnwaltOnline - Familienrecht November 2007 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Unterhaltsanspruch bei Nichtgeltendmachung verwirkt ...
Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene
Unterhaltsansprüche längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer
Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der
Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als
solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der
Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet.
BGH, 22.11.2006 - Az: XII ZR 152/04
>> Aufsichtspflicht auf dem Dorf
Lassen Eltern ein 5 1/2 Jahre altes Kind im dörflichen Bereich
ohne starken Fahrzeugverkehr unbeaufsichtigt spielen und
läuft das Kind auf die Fahrbahn, so handelt es sich regelmäßig
nicht um einen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht. Selbst
wenn man ein geringfügiges Mitverschulden annehmen würde,
tritt dieses hinter das Verschulden eines Kraftfahrers zurück,
der das Kind mit überhöhter Geschwindigkeit erfaßt.
AG Prüm, 13.9.2006 - Az: 6 C 146/06
>> Kurze Ehedauer - Versorgungsehe oder nicht?
Die Annahme einer Versorgungsehe ist nicht in jedem Fall
alleine durch eine sehr kurze Ehedauer gerechtfertigt. Ist
im Einzelfall der alleinige oder überwiegende Zweck der
Heirat gerade nicht in der Versorgung der Witwe zu sehen,
so ist der Anspruch auf Witwengeld nach dem Besamten-
versorgungsgesetz auch bei kurzer Ehedauer nicht aus-
geschlossen.
VG Koblenz, 22.6.2007 - Az: 6 K 1937/06.KO
>> Auch bei Homosexualität keine vorzeitige Scheidung!
Es liegt kein Härtegrund vor, der eine Ehescheidung vor
Ablauf des Trennungsjahres ermöglichen würde, wenn nach
langjähriger Ehe die Homosexualität eines Ehepartners offen-
bart wird. Ein anderes kann allenfalls dann gelten, wenn
besondere weitere Umstände hinzutreten würden.
OLG Nürnberg, 28.12.2006 - Az: 10 WF 1526/06
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Schulden auf dem Oder-Konto - Wer haftet?
>> Unterhaltspflicht der Großeltern
>> Aufwendungsersatzanspruch bei Widerspruch gegen
Testamentsvollstreckung?
>> Abfindung und Sicherung des geschuldeten Unterhalts
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Müssen Eltern dafür einstehen, wenn ihre Kinder Schulden
machen?
Wenn von Kindern die Rede ist, sind damit immer Kinder unter
18 Jahren gemeint. Nach dem 18. Geburtstag ist jedermann,
sofern er geistig und psychisch gesund ist, voll geschäfts-
fähig (§ 106 BGB) und daher für die von ihm getätigten
Geschäfte, als auch für etwaige Schulden, allein verantwort-
lich. Kinder, die noch nicht sieben Jahre alt sind, sind
dagegen geschäftsunfähig. Von ihnen getätigte Rechts-
geschäfte sind unwirksam und verpflichten weder sie selbst
noch die Eltern.
Dazwischen, also zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr,
liegt der Bereich der beschränkten Geschäftsfähigkeit. In
diesem Alter können Kinder Geschäfte zwar wirksam vornehmen,
aber nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, also
normalerweise beider Eltern oder, wenn das Sorgerecht einem
Elternteil zusteht, mit dessen Zustimmung . Diese kann
entweder im voraus als Einwilligung oder nachträglich als
Genehmigung erteilt werden. Wird die Zustimmung versagt,
ist das Geschäft unwirksam. Davon gibt es einige Ausnahmen:
1. Wenn das Geschäft für das beschränkt geschäftsfähige Kind
nur rechtliche Vorteile bringt, etwa bei der Annahme einer
Schenkung.
2. Wenn der Minderjährige einen Vertrag schließt und die
darin geschuldete Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zur
freien Verfügung stehen (§ 110 BGB). Die vorstehend zitierte
Bestimmung wird daher auch als " Taschengeldparagraf "
bezeichnet. Wichtig ist dabei, dass der Vertrag nur dann
gültig ist, wenn die Leistung tatsächlich erfolgt, also
nicht nur zugesagt wird. Deshalb werden Ratenzahlungsver-
träge oder Verträge, die laufende Zahlungen zur Folge haben,
wie beispielsweise Handyverträge, Beitrittserklärungen zu
Fitnessklubs, Zeitschriftenabonnements und Ähnliches von
§ 110 BGB nicht abgedeckt. Solche Geschäfte sind also nur
mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
3. Wenn der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbstständige
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, ist der Minder-
jährige für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
die der Betrieb dieses Geschäfts mit sich bringt.
Davon ausgenommen sind lediglich solche Geschäfte, bei denen
eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig ist
(§ 112 BGB).
4. Wenn der gesetzlichen Vertreter den Minderjährigen
ermächtigt, eine Arbeitsstelle anzutreten, so ist der
Minderjährige für alle Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
die mit dieser Arbeitsstelle zusammenhängen, ausgenommen
wiederum solche Geschäfte, für die der gesetzlichen
Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
benötigt (§ 113 BGB). Zum Kreis der Geschäfte, die der
Minderjährige selbstständig abschließen kann, gehört auch
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nicht unter diese
Bestimmung fallen allerdings Ausbildungsverträge.
Wenn ein von dem Minderjährigen vorgenommenes Geschäft
wirksam ist, weil die oben stehenden Voraussetzungen dafür
vorlägen, treffen die Verpflichtungen aus einem solchen
Geschäft allein das Kind und nicht die gesetzlichen
Vertreter. Gem. § 1629a BGB hat das Kind allerdings, wenn
es volljährig geworden ist, die Möglichkeit, in den meisten
der oben besprochenen Fälle seine Haftung auf das dann
vorhandene Vermögen zu beschränken.
>> Feststellung der Vaterschaft leichter machen
An ihrer Vaterschaft zweifelnden Männern soll das Recht ein-
geräumt werden, den Anspruch auf genetische Untersuchung zur
Klärung der Abstammung durchzusetzen. Die Bundesregierung
hat dazu einen Gesetzentwurf (16/6561) vorgelegt. Die
Regierung kommt damit einer Forderung des Bundesverfassungs-
gerichtes nach, das im Februar dieses Jahres beschlossen
hatte, dass heimlich vorgenommene Tests auf Klärung der
Vaterschaft vor Gericht unverwertbar seien, weil sie das
Recht des Kindes auf die so genannte informationelle Selbst-
bestimmung verletzten. Es hatte Berlin jedoch gleichzeitig
aufgefordert, bis Ende März 2008 ein Verfahren zu schaffen,
das klärt, ob das Kind vom Vater abstammt oder nicht. Laut
Regierung gibt es circa 20.000 Gen-Tests in Deutschland
jährlich.
Eine derartige Untersuchung auf Abstammung solle unabhängig
vom Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft erfolgen. Wenn
sich allerdings einer der Betroffenen gegen diesen Weg
sperrt, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage.
Diese muss innerhalb von zwei Jahren erhoben werden. Die
Regierung erhofft sich jedoch, dass das Verfahren vor Gericht
die Ausnahme bleibt. Zum Schutz der Familie und zum Wohl des
Kindes erscheine es sinnvoll, den Betroffenen einen Anspruch
auf Beratung zu geben, für den dann die Jugendhilfe zuständig
wäre. Eine solche Beratung könne helfen, das Gespräch
zwischen den Beteiligten zu fördern, Wege zur Bewältigung
der Krise aufzuzeigen und auf eine einvernehmliche außer-
gerichtliche Lösung hinzuwirken. Die Regierung schlägt
gleichzeitig vor, eine Anfechtung der Vaterschaft solle
ausgeschlossen sein, wenn deren Folgen für das minderjährige
Kind eine "erhebliche Beeinträchtigung" darstellten. Als
Beispiele nennt die Regierung die besondere Lebenssituation
und Entwicklungsphase des Kindes.
Quelle: PM Bundestag
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Vergütung des Testamentsvollstreckers
Mangels anderer testamentarischer Bestimmung durch den
Erblasser erhält der Testamentsvollstrecker eine angemessene
Vergütung. Hierbei sind die Pflichten des Testamentsvoll-
streckers, dessen Verantwortung sowie die geleistete Arbeit
maßgeblich. Auch Schwierigkeit, Dauer und Verwertung
[... weiterlesen ...]
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