Dem Testamentsvollstrecker steht kein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Erben zu, wenn diese durch Einleitung des Verfahrens auf Einziehung des Erbscheins der Testamentsvollstreckung widersprochen haben. Es ist immer mit einem Risiko verbunden, ein Amt gegen den Willen der Erben aufzunehmen, wenn die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auslegungsbedürftig ist.
LG Düsseldorf, 27.07.2007 - Az: 20 S 39/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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