Grundsätzlich müssen Ehegatten bei einem Oder-Konto gegenüber der Bank für Schulden aufkommen, die ein Ehepartner durch Verfügungen zu Lasten des Kontos verursacht hat. Hat jedoch ein Partner alleine oder zu einem erheblichen Teil ein Saldo produziert, ohne daß der andere hiervon Kenntnis hatte, so kann ein anderes gelten. Vorliegend war dies nicht der Fall.
LG Coburg, 08.05.2007 - Az: 22 O 463/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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