Die sogenannte Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung schließt den Versicherungsschutz nur aus, wenn sich eine Gefahr verwirklicht hat, die dem Fahrzeuggebrauch unmittelbar eigen und zuzurechnen ist. Realisiert sich dagegen das Risiko eines fahrzeugfremden Gegenstands - hier eines in das Fahrzeug gestellten Heizlüfters -, greift der Ausschluss nicht.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Maßgeblich sind dabei die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Als Ausschlussklausel ist die sog. Benzinklausel - regelmäßig in Gestalt einer Regelung, die die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden „durch den Gebrauch des Fahrzeugs“ von der Deckung ausnimmt - eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden.
Der Ausschluss setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei ist unerheblich, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs ausgeht oder ob sie beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst herrührt. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs sich verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat.
Mit der Benzinklausel wird ein Risiko aus dem Bereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist. Der verständige Versicherungsnehmer erkennt, dass mit der Klausel grundsätzlich vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Dies dient einerseits der Vermeidung von Doppelversicherungen, andererseits der Schließung von Deckungslücken.
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