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Berechnungsformel für Mietwagenkosten nach Unfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Bei der Schätzung erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen darf nicht mehr ausschließlich die Schwacke-Liste herangezogen werden. Das OLG Köln gibt seine bisherige Rechtsprechung auf und stützt die Schadensbemessung nunmehr auf das arithmetische Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Marktpreisspiegel, da die Schwacke-Tarife in den letzten Jahren überhöht erscheinen.

Die Bemessung des ortsüblichen Normaltarifs für Mietwagenkosten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist nicht auf eine bestimmte Methode festgelegt. Die Schadenshöhe darf jedoch nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen, und wesentliche Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste grundsätzlich zur Schadensschätzung geeignet sind und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht rechtsfehlerhaft ist.

Das OLG Köln gibt seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf, wonach der Normaltarif anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde. Diese Änderung begründet sich mit der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den vergangenen Jahren, die es nicht mehr sachgerecht erscheinen lässt, diese als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen.

Kern der Bedenken gegen die Schwacke-Liste ist die Erhebungsmethodik: Die Mietwagenkosten für Selbstzahler werden durch Übersendung von Fragebögen an Mietwagenunternehmen ermittelt, wobei der Verwendungszweck offengelegt wird. Dies eröffnet die Möglichkeit einer Ergebnismanipulation durch Autovermieter, die ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung bestimmter Preisstrukturen haben. Die Anzeichen mehren sich, dass von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Ein Vergleich der Schwacke-Tarife aus den Jahren 2010 bis 2012 zeigt durchschnittliche Preissteigerungen, während die Fraunhofer-Tarife im gleichen Zeitraum durchschnittlich sanken - was der allgemeinen Marktpreisentwicklung und dem Preiskampf der Mietwagenunternehmen entspricht. Zudem lagen die in Sachverständigengutachten ermittelten Preise regelmäßig erheblich unter den Schwacke-Werten.

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