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Längung der Steuerkette bei einem Gebrauchtwagen: Sachmangel oder Verschleiß?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen, wobei die übliche Beschaffenheit stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Es werden daher beim Gebrauchtwagenkauf der Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit hingenommen, wenn sie in einem normalen Verhältnis zur zurückliegenden Laufleistung stehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 26.06.2015, mit dem er von dem Beklagten den streitgegenständlichen … als Gebrauchtwagen mit Erstzulassungsdatum vom 09.12.2003 und einer Kilometerlaufleistung von 123.000 km für den Kaufpreis von 5.500 € erwarb.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat nach mehrmals fehlgeschlagener und vom Beklagten zuletzt nur noch gegen anteilige Kostenübernahme zugesagter weiterer Nachbesserung zu Recht den Rücktritt von dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug erklärt, so dass der Beklagte einem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgesetzt ist; er schuldet die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des vom Kläger konkludent aufgerechneten Nutzungswertersatzes Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges.

Zum Zeitpunkt der Übergabe war der streitgegenständliche Personenkraftwagen mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Danach ist eine gekaufte Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, auch wenn der Kläger das Fahrzeug nach dem Erwerb noch vorübergehend nutzen konnte. Indem das Fahrzeug unstreitig schon innerhalb des ersten Monats einen mangelhaften Zustand aufgewiesen hat, greift zu seinen Gunsten die Beweislastregel des § 477 BGB. Danach muss der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf zunächst lediglich beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand aufgetreten ist; gelingt ihm dieser Beweis oder ist der später aufgetretene Mangel als solcher - wie im Streitfall - unstreitig, greift die Vermutung des § 477 BGB ein, wonach dieser Mangel zumindest im Ansatz schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat.

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