Aufgrund der Tatsache, dass sich der streitgegenständliche
Verkehrsunfall in Italien ereignet hat, bestimmt sich die Art und Höhe des Schadensersatzes nach italienischem Recht (Art. 4 Abs.1 Rom II-VO).
Nach dem anzuwendenden italienischen Recht sind Reinigungskosten erstattungsfähig, wenn sie gewöhnliche, zu erwartende Folge des Verkehrsunfalls gewesen sind.
Nach dem anzuwendenden italienischen Recht stellt eine merkantile Wertminderung grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar, wobei sie teilweise als regelmäßige Folge eines Unfalls angesehen wird und teilweise ein konkreter Nachweis, dass tatsächlich eine Wertminderung entstanden ist, gefordert wird. Das erkennende Gericht erachtet die Auffassung, die einen konkreten Nachweis einer tatsächlich entstandenen Wertminderung fordert, für vorzugswürdig. Es ist gerichtsbekannt, dass nicht bei jedem Unfall eine merkantile Wertminderung des beschädigten Pkw eintritt. Deshalb wird die Ansicht, die eine pauschale Erstattung einer merkantilen Wertminderung annimmt, nicht dem auch im italienischen Recht verankerten Grundsatz gerecht, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nur einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Schäden haben soll.
Nach dem anzuwendenden italienischen Recht werden Mietwagenkosten grundsätzlich als erstattungsfähiger Schaden angesehen, wobei nach der italienischen Rechtsprechung teilweise allein die entzogene abstrakte Nutzungsmöglichkeit für die Annahme einer Schadensersatzforderung für ausreichend erachtet wird und teilweise der Nachweis einer tatsächlich erlittenen Einbuße gefordert wird. Zudem wird teilweise der Nachweis gefordert, dass der Geschädigte auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen gewesen ist.
Nach dem anzuwendenden italienischen Recht sind Kosten für die Einholung eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens in der Höhe erstattungsfähig, in der sie tatsächlich angefallen sind, wenn es im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen notwendig und begründet, zumindest aber nützlich gewesen ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um auf außergerichtlichem Weg Schadensersatz zu erlagen.
Nach dem anzuwendenden italienischen Recht sind Bereitstellungskosen unter den gleichen Voraussetzungen erstattungsfähig wie die Kosten des außergerichtlichen Sachverständigen.
Nach dem anzuwendenden italienischen Recht sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn sie notwendig und begründet sind.