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Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Einnahme der Betäubungsmittelsubstanz ohne eigenes Wissen und Wollen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wer behauptet, die in seinem Blut nachgewiesenen Betäubungsmittelsubstanzen ohne eigenes Wissen und Wollen eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Lichte der übrigen erkennbaren Umstände glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

Notwendig ist stets der Vortrag von tatsächlichen Umständen in einer solchen Breite und Tiefe, aus denen die Rekonstruktion eines Geschehensablaufs möglich wird und welche gegebenenfalls die weitere Sachaufklärung durch die übrigen Beteiligten oder das Gericht ermöglichen.

An diesen Anforderungen an die tatsächliche Darlegungslast ändert auch der Umstand grundsätzlich nichts, dass ein Dritter wegen der Verabreichung von Betäubungsmitteln lediglich Selbstanzeige erstattet hat.


VG Karlsruhe, 11.09.2023 - Az: 2 K 2644/23

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0911.2K2644.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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